Was ist ein Kleingarten?

Rahmenkleingartenordnung

RKO ARTIKELSERIE - TEIL 1

Pflanze und Spaten

Was ist ein Kleingarten und was ist kleingärtnerische Betätigung?

Vielfältiger Obst- und Gemüseanbau prägen den Kleingarten maßgeblich

Im Gegensatz zum Wochenend- und Erholungsgarten ist es gesetzliche Grundlage, dass im Kleingarten Obst, Gemüse und andere Früchte angebaut werden müssen. Es handelt sich dabei um ein- und mehrjährige Pflanzen. Der Umfang dieses Anbaus muss die Gartenparzelle maßgeblich prägen und eine Vielfalt aufweisen.
An diese Nutzungsart ist die Anwendung und damit der Schutz durch das Bundeskleingartengesetz gekoppelt. Nur Obstbäume und Beerensträucher auf einer Wiese allein ohne zusätzliche Beete sind nicht ausreichend. (In Teil 2 dieser Artikelserie erläutern wir Punkt 2.2 der Rahmenkleingartenordnung, in dem näher auf die Bewirtschaftungsflächen eingegangen wird.)

Nichterwerbsmäßige Nutzung für den Eigenbedarf

Die im Kleingarten angebauten Produkte dürfen nicht erwerbsmäßig veräußert werden, sondern sind für den Eigenbedarf vorgesehen.

Nutzung des Gartens zur Erholung

Der Kleingarten muss nicht ausschließlich dem Anbau von Gartenbauprodukten dienen, sondern kann auch zu Erholungszwecken genutzt werden. Bei der Gartenarbeit und durch Ruhe und Entspannung können der normale körperliche Kräftezustand und das geistig-seelische Gleichgewicht wiederhergestellt werden.
Neben der Erzeugung von Nutzpflanzen gehören auch der Anbau von Zierpflanzen, das Anlegen von Wildblumenwiesen, Gartenteichen und anderen Biotopen zur gärtnerischen Nutzung. Es kann reine Nutzgärten geben zum ausschließlichen Anbau von Obst und Gemüse, jedoch ist der alleinige Anbau von Ziergehölzen und das Vorhandensein von Wiesenflächen und Biotopen nicht ausreichend.

Der Anbau von Obst und Gemüse muss die Kleingartenparzelle maßgeblich prägen und sollte möglichst vielfältig sein. Auch der Anbau von Zierpflanzen, das Anlegen von Wildblumenwiesen, Gartenteichen und anderen Biotopen gehören zur gärtnerischen Nutzung. Fotos: Brumm

Gemeinschaftsflächen – Teil kleingärtnerischer Betätigung und offen für die Allgemeinheit

Nur wenn Kleingärten zusammen in einer Kleingartenanlage liegen und für die Pächter gemeinschaftliche Einrichtungen vorhanden sind, kann man von einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz sprechen.
Die Pflege der Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen gehört ebenso zur kleingärtnerischen Betätigung, wie die Bewirtschaft ung des eigenen Gartens. Die Kleingartenanlagen sind während vom Verein festgelegter Zeiten für Spaziergänger offen zu halten, denn sie sind Bestandteil des allgemein zugänglichen Grünsystems der Städte und Gemeinden.

In zahlreichen Kleingartenanlagen wurden inzwischen Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen, in denen sich auch die Anwohner der umliegenden Wohngebiete wohlfühlen. Fotos: LSK Archiv, ps

Ökologisch nachhaltige Bewirtschaftung

Kleingärten und Gemeinschaft sanlagen sind so anzulegen und zu pflegen, dass die Umwelt keinen Schaden nimmt. So müssen u.a. der Boden, die Luft , das Grundwasser, andere Gewässer, Tiere wie Singvögel und Insekten und nicht zuletzt auch der Mensch geschützt werden.

Beispiele: Kein Salz zur Unkrautvernichtung; kein Asbest als Beet- oder Komposteinfassung; Fäkaliengruben dichthalten; keine glyphosathaltigen Mittel verwenden (z.B. kein Roundup), da diese fisch- und bienenschädigend sind; Gehölzschnitt nicht bei Vogelbrut; keine Anwendung überlagerter oder nicht mehr zulässiger Pflanzenschutzmittel.

Die Vielfalt der verschiedenen Pflegemaßnahmen führt letztlich zu einem sehenswerten und blühenden Kleingarten, in dem der Pächter frische und leckere Früchte für den Eigenbedarf erzeugt. Fotos: Brumm/LSK Archiv, ps

Der Pflanzenschutz sollte vor allem mit vorbeugenden Maßnahmen erfolgen, damit Pflanzenkrankheiten möglichst verhindert werden und der Befall mit Schädlingen reduziert wird. Bekämpfende Maßnahmen können somit begrenzt und vor allem der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmaßnahmen auf ein Minimum reduziert werden Anlage 1 (Wesentliche Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes).

Gärtnerisches Wissen

Jeder Kleingärtner benötigt für die Bewirtschaftung seines Gartens gärtnerisches Wissen, so wie ein Sportler die Spielregeln kennen und anwenden und ein Musiker die Noten beherrschen muss. Halbwissen oder fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten führen zu ausbleibenden Ernteerfolgen, z.B. durch falschen Gehölzschnitt oder ungünstige Bodenbearbeitung oder zur Schädigung der Umwelt (z.B. Überdosierung von Pflanzenschutzmitteln).

Es sollten verschiedene Möglichkeiten genutzt werden, das eigene Wissen ständig zu erweitern und auch an andere weiterzugeben. Dies fängt beim Erfahrungsaustausch über den Gartenzaun an, geht weiter bei der Organisation von Anleitungen im eigenen Kleingärtnerverein, das Nutzen von Schulungen des Dachverbandes, des Landesverbandes oder anderer Anbieter. Auch unsere Verbandszeitschrift „Gartenfreund“ sollte jedem Kleingärtner zur Verfügung stehen, damit notwendiges Wissen der Gartenfachberatung und rechtliche Erläuterungen alle Gartenfreunde erreichen.

Gesetzliche Grundlagen

Neben dem Bundeskleingartengesetz und der Rahmenkleingartenordnung gibt es eine Vielzahl von weiteren Gesetzen, Ordnungen und Verordnungen, die bei verschiedenen Belangen unserer Kleingartenanlagen Anwendung finden.

Da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, sollte man sich so oft wie möglich darüber informieren, ob das, was man tun möchte, auch mit den bestehenden Gesetzen und Ordnungen im Einklang geschieht.

Insbesondere vor jeder Baumaßnahme, bei Gehölzschnitten, beim Betreiben von Feuerungsanlagen, bei der Verwendung von Zählern, beim Pflanzen oder Bauen an der Parzellengrenze u.a. sollte jeder Kleingärtner beim Vereinsvorstand oder beim Dachverband nachfragen, welche Vorgaben eingehalten werden müssen.

Die Vermittlung von Fachwissen an die Gartenfreunde erfolgt auf vielfältige Art und Weise – von der Fachberaterausbildung an der Sächsischen Gartenakademie in Pillnitz über Exkursionen bis zu individuellen Beratungen des Vereinsfachberaters direkt im Kleingarten.

Die Schulungen des LSK und der Regionalverbände befähigen die Vereinsvorstände zu einer satzungsgemäßen ehrenamtlichen Tätigkeit auf rechtlichem und gartenfachlichem Gebiet. Fotos: LSK Archiv, ps

Die Rolle des Vorstandes

Die Vorstände übernehmen im Kleingärtnerverein die wichtige Aufgabe, ihre Mitglieder und Pächter über relevante Belange regelmäßig zu informieren (z.B. in den Mitgliederversammlungen, im Schaukasten, mit E-Mails) und vermitteln und organisieren Schulungsangebote. Der Vorstand ist auch dafür verantwortlich, die Einhaltung der Vorgaben des Unterpachtvertrages, der Rahmenkleingartenordnung und weiterer Vorgaben zu kontrollieren (z.B. durch regelmäßige Anlagen- und Gartenbegehungen).

Festgestellte Verstöße und Bewirtschaftungsfehler sollten dabei den Pächtern mitgeteilt und erläutert werden. Schwerwiegende Pflichtverletzungen müssen schriftlich abgemahnt werden und können zur Kündigung des Pachtvertrages führen.

LSK, Artikelserie RKO
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.

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Artikelserie Teil 1, DIN A4, 4 Seiten

Artikelserie zur RKO - Teil 1

Die Rahmenkleingartenordnung (RKO) des LSK, deren überarbeitete Fassung der LSK-Gesamtvorstand im Herbst 2019 bestätigt hat, wird in den meisten Unterpachtverträgen über Kleingärten im Freistaat Sachsen vereinbart. Welche Belange sind in dieser Ordnung geregelt und warum? In einer Artikelserie wird dies erläutert. Dabei finden die Inhalte des Kommentars zum Bundeskleingartengesetz (BKleingG) von Mainczyk/Nessler Verwendung.

Wer bewirtschaftet den Kleingarten und was ist kleingärtnerische Nutzung?

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