Fachgerechte Kompostierung und Entsorgung

Rahmenkleingartenordnung

RKO ARTIKELSERIE - TEIL 8

Kürbis

Fachgerechte Kompostierung und Entsorgung

Kompostierung und Entsorgung

Im achten Artikel zur neuen Rahmenkleingartenordnung des LSK soll es neben dem schon oft behandelten Fachberaterthema „Kompostierung“ auch um die Entsorgung von solchen Dingen gehen, die nicht im Garten verbleiben dürfen. Was darf im Garten verbrannt werden und worin?
Diese Fragen und der Umgang mit Asbest sollen ebenfalls in diesem Beitrag behandelt werden.

Der Kompost ist das „Gold des (Klein-)Gärtners“

Die preiswerteste Variante der Bodenverbesserung ist die Einarbeitung von Kompost. Durch die Kompostierung werden organische Abfälle im eigenen Garten zu hochwertigem Dünger umgearbeitet. Dabei ist es egal, ob wir den Kompost durch Kompostierung im Komposthaufen, durch Schnellkompostierung im Thermokomposter oder Flächenkompostierung z.B. durch Mulchen erzeugen.

Bei der Einrichtung von Kompostplätzen muss ein Mindestabstand von 1,0 m zur Parzellengrenze eingehalten werden. Um eventuellen Streitigkeiten mit Gartennachbarn vorzubeugen, muss im Vorfeld bei geringeren Grenzabständen das Einverständnis der Nachbarn eingeholt werden. Auch der Vorstand sollte bei derartigen Vereinbarungen informiert werden.

Besonders bei kleinen Parzellen ist die Einrichtung von Gemeinschaftskompostanlagen auf dem Vereinsgelände eine empfehlenswerte Variante. Auch hier muss unbedingt darauf geachtet werden, dass kein durch Viren oder Pilze befallenes Material kompostiert wird (siehe Anlage 4 der Rahmenkleingartenordnung). Derartiges Material muss dem Hausmüll zugeführt werden.

In vielen KGA gibt es inzwischen eine Gemeinschaftskompostanlage, an der sich jeder Gartenfreund mit Kompost versorgen kann. Foto: gz

Komposter aus Betonfertigteilen sind unverwüstlich und zu empfehlen, denn diese werden im Gegensatz zu Holzkonstruktionen nicht selbst mit der Zeit „zersetzt“. Foto: gz

Entsorgung von nicht kompostierbaren Abfällen

Jeder Kleingärtner gestaltet seinen Garten nach seinen eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen. In Baumärkten sind Kleingärtner willkommene Kunden. So entstehen vor allem im Hobbybereich des Gartens oft aus Bauholz oder Stein Dinge, die manchmal sogar die Grenze des Zulässigen überschreiten. Wie auch beim Abriss oder Rückbau von Baulichkeiten entstehen dabei nichtkompostierbare Abfälle und Müll, für deren Entsorgung der Kleingartenpächter vollumfänglich verantwortlich ist.
Keinesfalls dürfen diese Restmaterialien und Abfälle im Garten oder auf Gemeinschaftsflächen dauerhaft gelagert oder vergraben und auch nicht als Füllstoff für Hochbeete verwendet werden. Stellt der Kleingärtnerverein keine Mülltonnen (Restmüll, Grüner Punkt, Papier usw.) für seine Mitglieder zur Verfügung, sind diese Abfälle von jedem Kleingärtner selbst fachgerecht zu entsorgen, d.h. in den Müll-/Wertstofftonnen am Wohnort oder einer Mülldeponie/einem Wertstoffhof, welche für diesen Bereich zuständig sind.

Gefährlich! Asbestplatten zweckentfremdet als Komposteinfassung. Erde und Arbeitsgeräte lösen beim Kontakt mit dem Asbest gesundheitsschädliche Fasern ab. Dieses Asbest muss sofort fachgerecht entsorgt werden! Foto: gz

Hinweise zur richtigen Kompostierung
Was gehört auf den Kompost?
Was darf nicht auf den Kompost?
Nur bedingt für den Kompost geeignet:
Toiletten im Kleingarten

Toiletten sind ein Reizthema unter Kleingärtnern. Jeder möchte im Garten die Möglichkeit haben, seine Notdurft zu verrichten. Da der Neubau von Abwasseranlagen in Kleingärten sowie die Installation von Wasseranschlüssen in den Lauben grundsätzlich verboten sind, ist demzufolge auch die Ausstattung der Laube mit einem WC nicht möglich und schon gar nicht zulässig.

Leider besitzen auch nur wenige Kleingartenanlagen eine Gemeinschaftstoilette. Zulässig im Kleingarten sind mobile Trocken- oder Trenntoiletten. Werden chemische Zusätze zur Geruchsreduzierung verwendet oder werden Fäkalien mit Wasser vermischt, müssen diese einem Entsorgungsunternehmen überlassen werden. Ansonsten können die Fäkalien fachgerecht im Garten kompostiert werden, wenn dies die örtlichen Bestimmungen zulassen.

Eine solche Trenntoilette ist eine gute Alternative zu einem herkömmlichen WC. Foto: gz

Das Versickernlassen von Fäkalien in Sickergruben sowie das Sammeln von Fäkalien in undichten Behältnissen ist verboten, ebenso das Ausbringen von Fäkalien direkt an Anpflanzungen.
Bestandsgeschützte Abwassersammelgruben dürfen nur dann weiterbenutzt werden, wenn sie regelmäßig vom zuständigen Entsorger geleert werden. Der Nachweis hierfür muss zehn Jahre lang vom Pächter und in Kopie vom Vereinsvorstand archiviert werden. Gerade uns Kleingärtnern sollte der Schutz unserer Umwelt Herzenssache sein.

Verbrennen von Holz und anderen Pflanzenresten

Das Verbrennen von frischem Holz, wie es z.B. beim Obstbaumschnitt alljährlich anfällt, oder anderen Pflanzenresten (z.B. Laub) ist grundsätzlich und auch ganzjährig verboten. Gleiches gilt auch für alle anderen brennbaren Abfälle wie Möbel oder Verpackungsmüll.

Einzige Ausnahme ist das Betreiben von transportablen Grillgeräten und Feuerschalen mit trockenem, naturbelassenem Brennholz. Hierbei muss der Kleingärtner aber darauf achten, dass durch Rauch und Geruch keine Belästigung für die Gartennachbarn entsteht. Die örtlichen Polizeiverordnungen sind zu beachten.

Asbest – unbedingt fachgerecht entsorgen!
Oft mals wurden zu DDR-Zeiten Fertigteillauben mit Wellasbestdacheindeckung oder mit glatten Asbestplatten als Wandverkleidung aufgebaut. Solange diese Bauelemente unbeschädigt sind, dürfen sie weiter an der Laube verbleiben. Sind sie jedoch gebrochen oder beschädigt, müssen sie fachmännisch abgebaut und unter Einhaltung von Arbeitsund Gesundheitsschutzbestimmungen sachgerecht entsorgt werden. Der Nachweis hierfür ist dem Vereinsvorstand vorzulegen.

Klassische Asbestlaube aus DDR-Zeiten. Da die Dachplatten beschädigt sind, müssen die Asbestplatten entfernt werden. Bei der Demontage und der Entsorgung sind gesetzliche Vorgaben einzuhalten! Foto: gz

Es ist verboten, Teile dieser Platten zweckentfremdet im Garten einzusetzen. Jede mechanische Bearbeitung setzt die gesundheitsgefährdenden Asbestfasern frei und ist deshalb unbedingt zu unterlassen. Eine Weitergabe von Asbestplatten an Dritte, das Lagern im Garten oder auf dem Vereinsgelände oder das Vergraben ist ebenso unzulässig.

LSK, Artikelserie RKO
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.

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Artikelserie Teil 8, DIN A4, 3 Seiten

Artikelserie zur RKO - Teil 8

Die Rahmenkleingartenordnung (RKO) des LSK, deren überarbeitete Fassung der LSK-Gesamtvorstand im Herbst 2019 bestätigt hat, wird in den meisten Unterpachtverträgen über Kleingärten im Freistaat Sachsen vereinbart. Welche Belange sind in dieser Ordnung geregelt und warum? In einer Artikelserie wird dies erläutert. Dabei finden die Inhalte des Kommentars zum Bundeskleingartengesetz (BKleingG) von Mainczyk/Nessler Verwendung.

Die Pflicht mit den Pflichtstunden