Solar & Photovoltaik

Pro und contra zu Solaranlagen im Kleingarten

Das Interesse ist groß, seinen Strom selbst zu erzeugen und dabei vermeintlich Geld zu sparen. Dabei ist eine Photovoltaikanlage gewiss keine Anschaffung fürs Leben, sondern wird auch Folgekosten nach sich ziehen. Dennoch kann eine solche Anlage, besonders im ländlichen Raum, mitunter die einzige Möglichkeit sein, dem Kleingärtner Arbeitsstrom zur Verfügung zu stellen.

Dennoch kann nicht jeder tun und lassen, was er möchte. So wurde kürzlich ein „Kleingärtner“ im Sachsenspiegel des MDR vorgestellt, welcher ohne Genehmigung eine Inselanlage installiert hatte. Er griff massiv in die Statik der Gartenlaube ein und wollte zusätzlich noch ein Balkonkraftwerk errichten. Dass zu all diesem Tun keine Zustimmung des Vorstandes des Vereins kam und auch keine Zustimmung vom zuständigen Regionalverband kommt, konnte und wollte er nicht verstehen.

Für die Installation von Solarpanelen auf dem Dach einer Gartenlaube ist auch wie für die Dachbegrünung die Statik zu berechnen und die Befestigungssituation zu prüfen. Foto: Dieter Schütz/pixelio.de

Der Vorstand eines Kleingärtnervereins sollte die Wirtschaftlichkeit für die bestehende Stromanlage des Vereins betrachten. Bereits existierende Stromnetze in den Kleingartenanlagen, deren Erhalt nur durch die Gemeinschaft zu realisieren ist, würden in ihrem Bestand gefährdet. Wenn eine größere Anzahl an Gartenfreunden als Stromnutzer aus der Gemeinschaft aussteigen würden, wäre in vielen Fällen die weitere Unterhaltung der Gemeinschaftsanlage in Frage gestellt. Dies würde in erster Linie sozial schwächere Gartenfreunde treffen. Viele der bestehenden Stromanlagen in den Gartenvereinen sind technisch nicht unbedingt auf dem neuesten Stand, auch dies sollte der Vorstand berücksichtigen. Balkonkraftwerke würden ihren Strom eventuell in ein Stromnetz einspeisen, das in Spitzenzeiten dieser Belastung nicht standhalten würde.
Wirtschaftlichen Nutzen bewerten

Vor der Antragstellung sollte der Kleingärtner den wirtschaftlichen Nutzen für sich betrachten. In einem gemäß dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bewirtschafteten Kleingarten kann kein enorm hoher Bedarf für Arbeitsstrom vorherrschen. So liegt der Durchschnittsverbrauch eines Kleingartens in Sachsen bei 77,33 kWh im Jahr, hierbei kommt man bei den aktuellen Strompreisen auf eine Jahresrechnung zwischen 27 und 38 Euro im Jahr ohne Zählergebühren. Manche Solaranlage wird bereits verschlissen sein, bevor die Amortisationszeit endet. Die Betrachtung der Rechtmäßigkeit und technische Regeln zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (Solaranlage) sollte am Anfang des Genehmigungsverfahrens stehen.

Dazu sei auch auf folgenden Auszug aus dem Bundeskleingartengesetz verwiesen:

㤠3 Kleingarten und Gartenlaube
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.”

Erzeugung nur von Arbeitsstrom

Gemäß dem Kommentar zum Bundeskleingartengesetz der Auflage 12 ist der Anschluss einer Gartenlaube an das Elektrizitätsnetz unzulässig, da hierdurch die Möglichkeit zum Wohnen begünstigt wird. Eine Nutzung der Elektrizität als Arbeitsstrom dient der kleingärtnerischen Nutzung und ist zu befürworten. Eine Photovoltaikanlage stellt jedoch nur eine andere Art der Stromgewinnung dar und kann aus diesem Grund nur zur Gewinnung von Arbeitsstrom dienen. Ein großer Teil der Gartenlauben im Einzugsgebiet des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner verfügt noch über eine Elektroanlage, welche vor dem 3. Oktober 1990 errichtet wurde. Deren Bestandsschutz erlischt mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage. Dessen sollte sich der Antragsteller bewusst sein.

Errichtung ist zu beantragen

Das Errichten einer Photovoltaikanlage für eine Gartenlaube stellt eine bauliche Veränderung dar und ist beim Vereinsvorstand oder dem Verband, gemäß der vertraglichen Situation vor Ort, zu beantragen. Erst mit Genehmigung darf mit der Errichtung begonnen werden. Zu bedenken sind die Erfordernisse der Statik, wobei die Eigenlast des Solarpanels aufgrund seines Gewichts vernachlässigt werden kann, jedoch die zu erwartenden Windlasten als nicht unerheblich anzusehen sind. Das Solarpanel wird mittels Dachhaken befestigt, welche einen Abstand des Solarpanels zur Dachhaut ergeben.

Nachfolgend die Aussage eines Herstellers zur Befestigung auf dem Dach:

„Zwar dürfte die Belastung durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach bei den meisten Schrägdächern kein Problem darstellen, doch eine Überprüfung sorgt generell für mehr Sicherheit. Insbesondere bei Flachdächern oder in Lagen mit verstärktem Wind- oder Schneeaufkommen ist eine Berechnung der Statik vor der Installation der PV-Anlage in jedem Fall sinnvoll.“

(1) Auch das zeitweilige Anbringen eines Solarpanels an der Gartenlaube zum Aufladen eines Akkus, der dann Sonnenstrom liefert, ist erlaubt, wobei das Kosten-Nutzen-Verhältnis beachtet werden sollte. (2) Gegen den Einsatz einer mit Sonnenenergie betriebenen Wasserpumpe im Gartenteich ist nichts einzuwenden. Fotos: ps
Statik muss geprüft werden

Eine Genehmigung einer Inselanlage, mit einem Solarpanel auf einem Dach, kann ohne eine gültige Statik durch einen zugelassenen Statiker nicht erteilt werden. Daraus ergibt sich eine Prüfung der Befestigungssituation des Daches durch den zugelassenen Statiker.

Das Aufstellen eines Solarpanels auf der Parzelle abseits der Gartenlaube ist unzulässig, da dieses einem Bauwerk gleichzusetzen und ein weiteres Bauwerk neben der Gartenlaube mit 24 m² nicht genehmigungsfähig ist. Der Anbau an die Bestandslaube bei einer Gesamtfläche des Solarpanels plus der Laube von insgesamt 24 m² ist mit einer erbrachten gültigen Statik möglich.

Die Akkus sind als ein großer Schwachpunkt anzusehen, besonders in Hinsicht auf ihre Hitzeverträglichkeit. So können Umgebungstemperaturen von über 60 Grad Celsius bereits zu Problemen führen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, einen Montageort mit einer stabilen Umgebungstemperatur von unter 50 Grad Celsius zu wählen.

Fachfirma muss beauftragt werden

Grundsätzlich ist die Errichtung einer genehmigungsfähigen Photovoltaikanlage durch eine zugelassene Fachfirma durchzuführen. In der aktuellen Rahmenkleingartenordnung des LSK vom 15. November 2019 heißt es weiterhin:

„3.3 Elektro- und Wasserversorgung
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.“

(1) Die Errichtung eines freistehenden Solarpanels ist im Kleingarten nach dem BKleingG unzulässig, weil es sich dabei neben der Gartenlaube um eine zweite Baulichkeit handeln würde. (2) Gegen den Einsatz von Solarleuchten zur Wegebeleuchtung ist nichts einzuwenden. Fotos: Henrik G. Vogel & Bernhard Friesacher/pixelio.de
Was kann also empfohlen werden?

Ohne vorherige Zustimmung durch den Verpächter ist die Errichtung einer Microanlage mit einer maximalen Solarmodul-Fläche von 0,06 m² möglich, jedoch darf die Gesamtfläche mehrerer Microanlagen 0,1 m² nicht überschreiten.

Nach Zustimmung durch den Verpächter ergeben sich folgende Optionen und Verpflichtungen:

  • Minianlagen mit einer max. Fläche aller Solarmodule von 4 m², einer Spannung von max. 60 V DC sowie einer Leistung von max. 600 Watt als reine Insellösung ohne Anschluss an eine vorhandene Stromanlage im Verein, unter Beachtung der Abstandsflächen gemäß der aktuellen sächsischen Bauordnung. Diese sind grundsätzlich fest auf dem Laubendach zu installieren und müssen jederzeit wieder zurückgebaut werden können. Wenn dies jedoch aufgrund einer vom Pächter nicht beeinflussbaren Schattenlage der Laube nicht sinnvoll ist, kann davon abgewichen werden.
  • Ein statischer Nachweis zur Tragfähigkeit und zur Windlast ist zu erbringen.
  • Die einzelnen Komponenten der Anlage können in der Laube untergebracht werden, wobei der Akku nur an einem Ort mit einer Höchsttemperatur von 50 Grad Celsius der Umgebung im Hochsommer installiert werden darf.
  • Der Einsatz von offenen Blei-Säure-Batterien sowie Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist verboten.
  • Der Pächter ist verpflichtet, die Anlage gemäß der Herstellerrichtlinie aufbauen zu lassen.
  • Die Regelungen der sächsischen Bauordnung in der aktuellen Fassung sind zu beachten.
Keine Einspeisung in die E-Anlage

Die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage in eine vorhandene Elektroanlage in einer Kleingartenlaube ist verboten. Die Erweiterung oder der Ersatz der bisherigen Stromversorgung führt zum Verlust des gem. § 20a Nr. 7 BKleingG bestehenden Bestandsschutzes der existierenden Elektroanlage der Gartenlaube.

Tommy Brumm, LSK-Präsident Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.
Download | Argumentationshilfe

Argumentationshilfe zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen (Solaranlagen) für den Pächter (DIN A4, 5 Seiten)

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