Bauliche Anlagen und Tiere

Rahmenkleingartenordnung

RKO ARTIKELSERIE - TEIL 6

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Bauliche Anlagen und Tiere

In der bereits 6. Folge unserer Artikelserie zur Erläuterung der neuen Rahmenkleingartenordnung des LSK geht es um einige Aspekte, die in den Kleingärtnervereinen immer wieder Anlass für Diskussionen zwischen Vorständen und Gartenpächtern geben. Während die Nutzung von Gewächshäusern und Frühbeeten bei Einhaltung der baulichen Bestimmungen unstrittig sind, fangen sie bei der Größe und Nutzung von Badebecken im Kleingarten an und hören bei der Tierhaltung und Fütterung beispielsweise von fremden Katzen noch längst nicht auf. Nachfolgende Erläuterungen sollen für mehr Klarheit sorgen und helfen, Verständnis für die getroffenen Festlegungen zu wecken.

Gewächshäuser und Frühbeetkästen

In Gewächshäusern und Frühbeetkästen können Pflanzen wunderbar vorgezogen und empfindliche Pflanzen fast ganzjährig angebaut werden. Diese baulichen Anlagen dienen zwar unmittelbar der kleingärtnerischen Nutzung, sollten aber trotzdem in Größe und Anzahl nicht überhand nehmen.
Daher wurde die Fläche eines Gewächshauses auf 12 m² und dessen Höhe auf 2,5 m beschränkt. Bei der Wahl des Standortes muss bedacht werden, dass die Nachbarparzelle nicht beeinträchtigt wird, z.B. durch Schattenwirkung. Es ist grundsätzlich ein Grenzabstand von 1 m einzuhalten.

Im Frühbeet können Pflanzen vorgezogen und gut kultiviert werden, es dient eindeutig der kleingärtnerischen Nutzung. Foto: ps

Vereine oder Verbände können in ihren Gartenordnungen festlegen, dass Gewächshäuser kleiner als 12 m² sein sollen. Dies wird sicher dann der Fall sein, wenn es sich um eher kleinere Gartenparzellen handelt. Wer ein Gewächshaus oder ein Frühbeet errichten möchte, stellt bei seinem Vereinsvorstand einen Bauantrag.
Bestehen Gewächshäuser aus DDR-Zeiten, die größer als 12 m² sind, unterliegen diese dem Bestandsschutz, wenn sie rechtmäßig errichtet wurden.

Ein Gewächshaus sollte in seiner Größe dem Kleingarten angepasst werden und sich harmonisch in das Gesamtbild der Parzelle einfügen, es dient ausschließlich dem Anbau von Kulturen. Wird ein Gewächshaus nicht mehr zum Anbau von Pflanzen verwendet, sondern wird es wie hier als Abstellkammer genutzt, ist es abzureißen. Foto/Li.: ps, Foto/Re.: gz

Teiche und andere Biotope

Gartenteiche sind wertvolle Biotope. Sie bieten nicht nur Fischen und Amphibien einen Lebensraum, sondern dienen auch Insekten, Vögeln und Kleinsäugern als Tränke. Wer einen Teich anlegen möchte, kann dies mit Hilfe einer handelsüblichen Kunststoffwanne, mit Teichfolie oder ganz naturell mit einer Lehmoder Tondichtung umsetzen.
Teiche sollen nicht tiefer als 1,10 m und nicht größer als 8 m² sein. Der Erdaushub muss im Garten verbleiben und kann auch gut in die Biotopgestaltung einbezogen werden.

Viele Gartenfreunde erfreuen sich am Gartenteich. Aber auch alle Tiere brauchen Wasser zum Trinken – Bienen, Vögel, Kleinsäuger und Amphibien. Foto: ps

Wer einen Teich anlegen möchte, stellt vorher beim Vereinsvorstand einen Antrag. Zum Schutz kleiner Kinder sollten um Teiche sinnvolle Abgrenzungen geschaffen werden. Schon geringe Wasserhöhen können gerade bei den Kleinsten lebensgefährlich werden. Durch geeignete Bepflanzungen oder kleine Zäune kann ein Herantreten und damit auch ein Hineinfallen verhindert oder erschwert werden. Gartenteiche sind als Biotop anzulegen, die Nutzung als Badeteich ist unzulässig.

Badebecken

Beim Thema Badebecken gibt es oft Diskussionen bis hin zu Streitigkeiten und in deren Folge Artikel in der Lokalpresse, welche Poolgrößen nun in Kleingärtnervereinen zulässig sind. Die Rahmenkleingartenordnung legt fest, dass transportable Kinderplanschbecken vom Vorstand während der Gartensaison erlaubt werden können. Diese Pools sollen nicht mehr als 3 m³ Wasser fassen. Neu ist die Festlegung, dass die Poolhöhe nunmehr 0,6 m betragen kann. Die mögliche Füllhöhe ist mit maximal 0,5 m bestimmt.

Badebecken im Kleingarten sind immer wieder ein Streitpunkt in den KGA. Sie sollten höchstens 3 m³ Wasser fassen, und die Füllhöhe soll 0,5 m nicht übersteigen. Foto: ps

Viele Gartenfreunde wollen größere Pools aufstellen, da es im Handel oft preiswerte Modelle gibt und nicht nur die Kinder, sondern auch die Pächter selbst gern im kühlen Nass sitzen wollen. Doch hier gibt es oft zahlreiche Probleme: Große Pools mit mehreren tobenden Badegästen bewirken auch eine große Geräuschkulisse, die vielen Nachbarpächtern die Ruhe rauben – die Vorstände und Schlichter können ein Lied davon singen.
Doch ein Kleingärtnerverein ist kein Freibad. Vielmehr sollen kleine Kinder die Möglichkeit haben, im und mit dem Wasser zu spielen. Große Kinder und Erwachsene können sich unter einer Freiluftdusche erfrischen und zum Schwimmen in Freibäder und zu Badeseen gehen.
Stehen in vielen Gärten übergroße Pools, geht der Charakter einer Kleingartenanlage verloren. Wir sind Kleingärtner und keine Pächter von Wochenend- und Erholungsgrundstücken. Unsere Gärten stehen unter dem Schutz des Bundeskleingartengesetzes, welches erschaffen wurde, damit Menschen preiswertes Pachtland zur Verfügung haben, um vorrangig Obst und Gemüse anzubauen.

Tierhaltung

Zu DDR-Zeiten wurden in vielen Gartenanlagen (Sparten des VKSK) Kleintiere gehalten, um die Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch, Eiern und weiteren tierischen Produkten abzusichern. Für die Kleingartenanlagen, welche seit dem 3. Oktober 1990 dem Bundeskleingartengesetz unterstellt sind, gilt grundsätzlich, dass keine Kleintierhaltung mehr erfolgt. Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Kleintiere gehalten haben, können dies im bescheidenen Umfang weiterführen, wenn dadurch die Mitpächter nicht beeinträchtigt werden. Die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle muss jedoch überwiegen.

Die Kleintierhaltung im Garten ist im bescheidenen Umfang dort noch erlaubt, wo sie bereits vor dem 3. November 1990 erlaubt war und wenn sie benachbarte Pächter nicht beeinträchtigt. Foto: ps

Hunde und Katzen
Viele Kleingärtner haben einen Hund oder eine Katze als Haustier. Diese Tiere werden gern mit in den Kleingarten gebracht. Für die Dauer des Aufenthalts des Kleingärtners im Garten ist dies auch erlaubt. Diese Tiere müssen dann jedoch wieder mit nach Hause genommen werden.

Mitgebrachte Katzen dürfen nicht frei im Garten herumlaufen. Streunende Katzen dürfen nicht (an)gefüttert werden. Grund: Katzen jagen Vögel. Foto: ps

Die Tierhalter müssen dafür sorgen, dass von den Tieren keine Gefahren oder Belästigungen für andere Gartenfreunde und auch nicht für Vögel und andere wilde Tiere in unseren Gärten ausgehen. Dazu gehört, dass Katzen nicht frei herumlaufen, denn sie sind instinktgeleitete Räuber, die neben Mäusen auch Vögel, Spitzmäuse, Eidechsen und Blindschleichen als Beute sehen. Das Füttern streunender Katzen ist verboten.
Hunde müssen so erzogen sein, dass diese nicht bei jedem Gartenfreund, der am Garten vorbeiläuft, anfangen zu bellen. Hunde müssen auf Gartenwegen an der Leine laufen, und es muss verhindert werden, dass sie Garteneinfriedungen überspringen oder gar Gartennachbarn oder Passantenanspringen.

Bienen

Bienen sind ausdrücklich erlaubt und erwünscht in unseren Kleingartenanlagen! Sie tragen einen erheblichen Anteil am Bestäuben unserer Nutzpflanzen bei und fördern damit höhere Erträge. Gartenfreunde, welche gern Bienen in ihrem Garten halten möchten, stellen beim Vorstand einen Antrag.

Imker und Vereinsvorstand sollten gemeinsam beraten, an welcher Stelle in der KGA Bienenstöcke aufgestellt werden können. Foto: gz

In vielen Kleingärtnervereinen bestehen Ängste gegenüber einer Bienenhaltung. Es wird argumentiert, dass die Bienen Kinder stechen könnten. Grundsätzlich ist dies natürlich möglich, jedoch können Kinder auch von Wildbienen, Wespen oder Honigbienen aus anderen Haltungen gestochen werden.
Bienen sind grundsätzlich friedliche Tiere. Der Imker sollte Gespräche mit betroffenen Gartennachbarn und am besten auch mit allen Kleingärtnern des Vereins führen, z.B. bei einer Mitgliederversammlung. Dabei können Fragen beantwortet und Ängste abgebaut werden.
Zudem ist es für die Mitglieder und die Kinder der Anlage eine Bereicherung, die Arbeit des Imkers zu begleiten und damit Wissen und Erfahrungen zu erwerben.

LSK, Artikelserie RKO
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.

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Artikelserie Teil 6, DIN A4, 3 Seiten

Artikelserie zur RKO - Teil 6

Die Rahmenkleingartenordnung (RKO) des LSK, deren überarbeitete Fassung der LSK-Gesamtvorstand im Herbst 2019 bestätigt hat, wird in den meisten Unterpachtverträgen über Kleingärten im Freistaat Sachsen vereinbart. Welche Belange sind in dieser Ordnung geregelt und warum? In einer Artikelserie wird dies erläutert. Dabei finden die Inhalte des Kommentars zum Bundeskleingartengesetz (BKleingG) von Mainczyk/Nessler Verwendung.

Wege, Hecken und Zäune in einer Kleingartenanlage

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