Wege, Hecken und Zäune in einer KGA

Rahmenkleingartenordnung

RKO ARTIKELSERIE - TEIL 7

Pflanze

Wege, Hecken und Zäune in einer KGA

Wege, Hecken und Zäune im Kleingarten

In diesem bereits siebenten Teil unserer Artikelserie zur Erläuterung einzelner Aspekte der Rahmenkleingartenordnung des LSK geht es um die Pflege der Gemeinschaftswege, insbesondere auch um die Bereiche vor der eigenen Parzelle, sowie von Hecken und Zäunen im Kleingarten bzw. in der Kleingartenanlage.
Vereine sollten regeln, wer wann und wie dieser Aufgabe nachkommt. Vereinsvorstände und Wegewarte organisieren oder kontrollieren, dass die Wege von Unkraut befreit werden und die Begrenzungshecken in Höhe und Breite so von den Pächtern angelegt und geschnitten werden, dass die Begehbarkeit der Wege erhalten bleibt und die Sicht in die Gärten möglich ist.

Die Wege in einer Kleingartenanlage werden zumeist von den Anliegern in Ordnung gehalten. Die Hecken und Bepflanzungen sollten wie in der KGA „Sachses Ruh“ Chemnitz einen Einblick in die Kleingärten gewähren. Foto: ps
Pflege der Wege
Die Pflege der Gemeinschaft swege vor der eigenen Parzelle gehört meist zu den unangenehmen Pflichten eines jeden Kleingärtners. Grundsätzlich legt der Verein (ggf. in Absprache mit dem Verband und unter Beachtung vertraglicher Vereinbarungen) selbst fest, auf welche Art und Weise Wege befestigt werden. Das kann durch Wegplatten, Splitt oder anderes tragfähiges Material erfolgen. Besser als eine Versiegelung der Flächen ist natürlich die Begrünung der Wege. Da genügt zur Pflege schon der Schnitt mit dem Rasenmäher. Versiegelte oder teilversiegelte Flächen müssen frei von auflaufenden Wildkräutern gehalten werden. Dies darf nur manuell durch Herausreißen, mit einer Hacke oder durch thermische Verfahren (Gasbrenner, Heißdampf, Heißluft ) erfolgen. Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln oder Salzen ist auf Wegen und Plätzen – wie schon im 4. Teil dieser Artikelserie erläutert – verboten.

Zum gepflegten Erscheinungsbild einer KGA gehört auch ein attraktiv gestaltetes Vereinsschild wie im KGV „Heidegrund“ Bad Düben, damit sich Anwohner und Besucher gut orientieren können. Foto: ps

Hecken an Wegen

Erfolgt die Abgrenzung der Parzellen am Weg durch Zäune oder Formschnitthecken, dürfen diese, um den Einblick in die Parzellen zu gewährleisten, eine maximale Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Maximale Höhe bedeutet bei diesen Hecken: vor dem Schnitt – also mit Neuaustrieb. Hecken müssten somit nach dem Formschnitt ca. 1,00 m hoch sein, damit der Neuaustrieb bis 1,2 m nachwachsen kann.
Wichtig beim Neuanpflanzen von Hecken als Wegbegrenzung ist die Einhaltung des in Anlage 3 der Rahmenkleingartenordnung geforderten Mindestabstandes von 1,00 m zur Wegkante (Grenzabstand). Es sollten nur solche Heckenpflanzen ausgewählt werden, die nicht stammbildend sind und durch Schnittmaßnahmen dauerhaft schmal gehalten werden können.
Gleiches gilt für Hecken zwischen den Parzellen. Diese sind oft genug Grund für Streitigkeiten bis hin zu handfesten Auseinandersetzungen zwischen den Kleingärtnern. Daher sollte überlegt werden, ob diese überhaupt notwendig sind. Grenzzäune zwischen den Parzellen sind wie auch Grenzhecken für die kleingärtnerische Nutzung nicht erforderlich und auch deshalb entbehrlich. Hecken und Zäune zwischen den Parzellen dürfen (neu) eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten (bisher: 80 cm).

Abgrenzung nach außen

Einfriedungen an der Außengrenze des Vereinsgeländes dürfen eine maximale Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Die Art der Ausführung sollte mit den Nachbarn oder der jeweiligen Gemeinde abgesprochen werden. Beim Vorhandensein eines Bebauungsplanes oder einer Ortssatzung könnten auch darin Festlegungen getroffen worden sein.
Das äußere Erscheinungsbild des Vereinsgeländes ist das Aushängeschild des Vereins. Es trägt maßgeblich dazu bei, ob Interessenten in einem Verein einen Garten pachten möchten oder lieber nicht.
Die Errichtung und Pflege von Außenzäunen oder Hecken wird vom Verein geregelt. So kann es sein, dass Außenzäune Vereinseigentum sind oder im Eigentum des jeweiligen Unterpächters stehen. Entweder organisiert der Verein Arbeitseinsätze, um Außenhecken zu schneiden oder Zäune freizuschneiden und zu reparieren; oder es ist geregelt, dass dies durch die jeweiligen Pächter der Außengärten erfolgt, die dann meist dafür Pflichtstunden gutgeschrieben bekommen.

Die Außenhecken einer KGA dienen oftmals dem Sicht-, Lärm- und Staubschutz. Jedoch müssen sie mit einem ausreichenden Grenzabstand zum Nachbargrundstück gepflanzt werden.

Von den Einfriedungen einer Kleingartenanlage darf keine Gefahr für die Gesundheit von Passanten oder spielenden Kindern ausgehen. Fotos: gz

Benutzung von Gemeinschaftsflächen

Neben den Vereinswegen gehören auch weitere Flächen wie Wiesen, Spiel- und Parkplätze oder Flächen um Vereinsheime zu unseren Kleingartenanlagen. Diese Flächen werden auch meist im Rahmen der Pflichtstunden gepflegt und erhalten. Das kurzzeitige Ablagern von Baumaterialien, Geräten oder Schüttgütern durch die Kleingärtner, darf nur nach Genehmigung des Vorstandes auf den dafür vorgesehenen Flächen erfolgen. Für die Ordnung und Sicherheit am Lagerplatz ist der Verursacher zuständig und haftbar.
Oftmals ist das Wegenetz in den Kleingartenanlagen recht schmal. Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen oder von Transportgeräten sollte nur auf den dafür ausgewiesenen Stellen oder im eigenen Garten erfolgen.

Empfohlene Gehölze für Formschnitthecken

Empfohlene Gehölzart Einschränkungen/Bemerkungen
Philadelphus coronarius (Falscher Jasmin, Duftjasmin, Pfeifenstrauch) verschiedene Sortenkeine Einschränkungen, viele Sorten mit Blütenduft, frische Triebe werden gern von Läusen besucht
Spiraea nipponica (Japanischer Spierstrauch)keine Einschränkungen
Lonicera x xylosteoides (Heckenkirsche) Sorte: „Clavey’s Dwarf“leicht giftige rote Beeren
Ligustrum vulgare (Gewöhnlicher Liguster) verschiedene Sortenleichte Giftigkeit in allen Pfl anzenteilen – besonders in den Beeren
Symphoricarpus orbiculatus (Korallenbeere)keine Einschränkungen
Ilex aquifolium (Gewöhnliche Stechpalme) Sorte: Alaskagiftig in Blättern und Beeren, immergrün
Buxussempervirens (Gewöhnlicher Buchs) starkwachsende Artengiftig, Gefährdung durch Buchsbaumzünsler und Buchsbaum-Triebsterben
Cotoneaster dielsianus (Graue Felsenmispel)keine Einschränkungen, hoher Zierwert durch Laubfärbung und Fruchtbesatz, nicht anfällig für Feuerbrand
Berberis julianae (Julianes Berberitze)starke Dornen, immergrüne Pfl anze, eventuell anfällig für Getreideschwarzrost! Nicht in die Nähe von Ackerfl ächen!
Berberis thunbergii (Thunbergs Berberitze) verschiedene SortenDornen, kein Zwischenwirt für Getreideschwarzrost!
Forsythia x intermedia (Gartenforsythia, Goldglöckchen)anfällig und dadurch Verbreitungsherd für Monilia laxa (Monilia-Spitzendürre)
Chaenomeles speciosa (Chinesische Zierquitte)leicht anfällig für Feuerbrand, Wildobst
Cornus mas (Kornelkirsche)regelmäßiger Schnitt nötig, sonst zu starker Zuwachs, Verjüngungsschnitt möglich! Wildobst, Laubfärbung im Herbst
Morus alba & Morus nigra (Weiße Maulbeere & Schwarze Maulbeere)regelmäßiger Schnitt nötig, sonst zu starker Zuwachs, Verjüngungsschnitt möglich! Traditionelle Heckenpflanze, Naschobst
Carpinusbetulus (Hainbuche, Weißbuche)regelmäßiger Schnitt nötig, sonst zu starker Zuwachs, Verjüngungsschnitt möglich! Traditionelle Heckenpflanze, Winterlaub
Acer campestre (Feldahorn)regelmäßiger Schnitt nötig, sonst zu starker Zuwachs, Verjüngungsschnitt möglich! Traditionelle Heckenpflanze

LSK, Artikelserie RKO
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.

Download

Artikelserie Teil 7, DIN A4, 2 Seiten

Artikelserie zur RKO - Teil 7

Die Rahmenkleingartenordnung (RKO) des LSK, deren überarbeitete Fassung der LSK-Gesamtvorstand im Herbst 2019 bestätigt hat, wird in den meisten Unterpachtverträgen über Kleingärten im Freistaat Sachsen vereinbart. Welche Belange sind in dieser Ordnung geregelt und warum? In einer Artikelserie wird dies erläutert. Dabei finden die Inhalte des Kommentars zum Bundeskleingartengesetz (BKleingG) von Mainczyk/Nessler Verwendung.

Fachgerechte Kompostierung und Entsorgung