LV Sachsen Aktuell

Vereinsvorstände rund um das BKleingG intensiv schulen

in Verbände & Vereine

Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.

2 Min. Lesedauer

Von Günter Mayer, Pressewart des SLK

In Leipzig sind die Kleingärtnervereine (KGV) juristisch und wirtschaftlich selbstständig. Damit haben die Vereinsvorstände eine hohe Verantwortung für die Arbeit in ihren Verantwortungsbereichen. Als Dienstleister für seine Mitglieder richtet der Stadtverband Leipzig der Kleingärtner (SLK) seine Bemühungen besonders darauf, die Vereinsvorstände so zu qualifizieren, dass sie in der Lage sind, ihre ehrenamtliche Arbeit rechtssicher zu gestalten.

Das richtige Verständnis und die praxisbezogene Anwendung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) stehen dabei im Mittelpunkt. Denn nach wie vor werden von einigen Kleingärtnern und Kleingärtnerinnen die Festlegungen des BKleingG als „Gängelei“ bezeichnet. Wer sich jedoch intensiv mit dem Gesetz befasst, kann feststellen, dass es auch Spielraum zulässt. Diesen zu erkennen und richtig zu verstehen ist für die vertragsgerechte Nutzung der Pachtsache bedeutend.

Der Hörsaal der HTWK bot den Gartenfreunden gute Rahmenbedingungen für die Schulungsveranstaltung. Foto: Mayer

In diesem Zusammenhang führen wir im SLK jährlich ein Tagesseminar „Vereinsführung und Vereinsrecht“ durch, an dem zum Teil mehr als 100 gewählte Vorstandsmitglieder aus den KGV des SLK teilnehmen. Diese ganztägige Schulungsveranstaltung hat seit vielen Jahren einen festen Platz im Arbeits- und Terminplan des Verbandes. Sie ist grundsätzlich darauf gerichtet, die Vereinsvorstände in die Lage zu versetzen, ihre ehrenamtliche Tätigkeit rechtssicher zu gestalten. Im zurückliegenden Gartenjahr fand dieses Seminar am 8. Oktober im Hörsaal der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (HTWK) statt.

Die Kleingartenanlage und die Kleingärten ...

Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, Vertragsanwalt des BDG und Mitautor des Praktikerkommentars zur 12. Auflage des BKleingG, sprach zunächst zum Thema „Die Kleingartenanlage und die Kleingärten, inklusive Beantwortung der Frage: Sind Waldbäume erlaubt?“ Dabei ging es u.a. um die Vielfalt bei der kleingärtnerischen Nutzung, die Bewertung von Kleingartenanlagen (KGA) hinsichtlich der kleingärtnerischen Nutzung, die Drittel-Regelung, die KGA als Dauerkleingartenanlagen, den Umgang mit Gartenordnungen und deren Bedeutung, das Verhältnis zwischen Vereins- und Pachtrecht.

Besonders interessant war die Frage mit den Waldbäumen. Sie gehören mangels Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten für den Eigenbedarf des Kleingärtners nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Sie können allerdings der Erholungsnutzung zugeordnet werden. Sie sind aber mit der kleingärtnerischen Nutzung unvereinbar, wenn sie die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen behindern oder gar verhindern. Zu beachten sind aber immer diesbezügliche Festlegungen in aktuellen Kleingartenordnungen und zutreffenden Beschlüssen der KGV.

Baulichkeiten in der Kleingartenanlage

Im zweiten Teil seiner Darlegungen sprach der Referent zum Thema „Baulichkeiten in der KGA“. Dabei ging es z.B. um die bauplanrechtliche Einordnung von KGA, die nach BKleingG zulässige Gartenlaube und den Grillkamin im Kleingarten sowie den Bestandsschutz in den „neuen“ Bundesländern. Viele Fragen der Teilnehmer bestätigten, dass der Referent die richtigen Probleme der praktischen Vereinsarbeit angesprochen hatte.

Schulungsveranstaltung für Vereinsvorstände

LSK-Vertragsrechtsanwalt Ringo Dieck erläuterte unter anderem die Ergänzungen zur Mustersatzung des SLK. Foto: Mayer

Rechtsanwalt Ringo Dieck, Vertragsanwalt des SLK, informierte in seinem Beitrag zunächst über einige Ergänzungen in der Mustersatzung des Verbandes. Sie beziehen sich auf Erfahrungen aus der Zeit der Corona-Pandemie und auf sich daraus ergebende Konsequenzen für das Vereinsleben, wie z.B. Beschlussfassungen ohne Mitgliederversammlung. Der Referent orientierte auch darauf, bei der Wahl der Buchprüfer noch einen Ersatzbuchprüfer zu wählen. Damit wäre immer gewährleistet, dass die erforderliche Buchprüfung mit zwei gewählten Prüfern durchgeführt werden kön nte. Die ergänzte Mustersatzung des SLK (Stand 7.10.2022) ist im internen Teil der Internetpräsentation des Stadtverbandes Leipzig enthalten. Den KGV wird empfohlen, ihre Satzungen in diesem Sinne zu ergänzen. Die satzungsgemäßen Arbeitsschritte sind dabei einzuhalten. Bei Fragen sollten die bekannten Sprechzeiten im SLK genutzt werden.

Im zweiten Teil seiner Ausführungen ging es u.a. um rechtssicheres Handeln bei „Beendigung des Pachtverhältnisses durch Kündigung des Pächters oder Tod des Pächters“. In diesem Zusammenhang gab es u.a. zu beachtende Hinweise zum Umgang mit eventuellen Erben. „Es war insgesamt wieder eine informative und interessante Veranstaltung“, so die übergreifende Meinung der Teilnehmer. Dazu hatte sicher auch die gut organisierte Frühstücks- und Mittagsversorgung beigetragen. Das nächste derartige Tagesseminar ist für den 9. September 2023 geplant. Dann wird Rechtsanwalt Patrick R. Nessler zur Kommentierung der bereits 13. Auflage des BKleingG sprechen.

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