Mit dem BKleingG ist den Bürgern, die sich eine Nutzung eines Eigentumsgartens nicht leisten können (oder wollen) eine sozial verträgliche Möglichkeit geschaffen worden, trotzdem eine Gartennutzung zu betreiben. Diese wird durch das Gesetz geschützt. Kein Mensch ist gezwungen, diesen Schutz für sich in Anspruch zu nehmen. Will er das jedoch, unterwirft er sich aus eigenem Willen und ohne Zwang dessen Bestimmungen. Diese sind zumutbar und ihre Einhaltung ist möglich. Durch Pachtvertrag und Kleingartenordnung wird der bei der Gartennutzung mögliche Spielraum festgelegt. Dabei sind jedoch im Interesse der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Schutzes durch das BKleingG bestimmte Festlegungen unbedingt einzuhalten. Das sind vor allem
Mit diesen Einschränkungen und der Einhaltung der freiwillig in Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen unterwirft man sich zwar gewissen Zwängen; jedoch steht diesen eine Reihe von unschätzbaren Vorteilen gegenüber:
Generell gilt: Ein Kleingarten ist ein Pachtgarten, deshalb kann man in ihm (wie auch in einer Mietwohnung) nicht unbegrenzt seinen Wünschen nachgehen. Jeder Gartenfreund hat sich bei der Begründung seines Nutzungsverhältnisses freiwillig und ohne Zwang den für die Kleingärten geltenden Nutzungsbedingungen unterworfen, ansonsten wäre ihm der Garten gar nicht zugesprochen worden. An diese Verpflichtungen ist er gebunden, will er sich ihnen nicht unterwerfen, muss er das Nutzungsverhältnis beenden. Denn: die gravierendsten Festlegungen Kündigungsschutz und Höchstpachtzins sind vom Landeigentümer zu dulden. Er hat deshalb auch ein Recht darauf, dass die für die Kleingärtner geltenden Bestimmungen von diesen auch unbedingt eingehalten werden.
Bedenken wir stets: Verschwindet die kleingärtnerische Nutzung in der Praxis, ist die verfassungsrechtliche Legitimation des Kleingartenwesens hinfällig geworden. Nur mit kleingärtnerischer Nutzung können wir Kleingärtner nachweisen, dass das Gesetz das Kleingartenwesen zu Recht schützt.
Dr. Rudolf Trepte